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BRIAN Solar
Wärme & Förderung

Heizungstausch im Landkreis Fürstenfeldbruck: Photovoltaik und Wärmepumpe zusammen planen

10 Min. LesezeitBRIAN Solar Ratgeber

Im Landkreis Fürstenfeldbruck stehen tausende Häuser aus den 1960er- bis 1990er-Jahren, in denen noch eine Öl- oder Gasheizung läuft. Viele Eigentümer wissen, dass sie in den nächsten Jahren tauschen müssen — und fragen sich, ob die Photovoltaikanlage vorher, gleichzeitig oder danach kommt. Die Antwort ist überwiegend eine Planungs-, keine Technikfrage. Wer beides in einem Zug denkt, spart am Zählerplatz, an der Elektrik und an Gerüstkosten. Wer nacheinander plant, zahlt manches zweimal.

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Bestand greift die 65-Prozent-Regel des GEG erst mit der kommunalen Wärmeplanung — für Gemeinden dieser Größe spätestens ab Mitte 2028.
  • Die Heizungsförderung läuft als KfW-Zuschuss (Programm 458): 30 Prozent Grundförderung plus Boni, maximal 70 Prozent, gedeckelt auf 30.000 Euro für die erste Wohneinheit.
  • Der Antrag muss vor dem verbindlichen Auftrag gestellt werden — der Vertrag wird mit aufschiebender Bedingung geschlossen.
  • Die Photovoltaikanlage ist nicht Teil dieser Heizungsförderung; sie rechnet sich über Eigenverbrauch und Einspeisevergütung.
  • Netzbetreiber im Landkreis ist überwiegend die Stadtwerke Fürstenfeldbruck — die Zuständigkeit endet an Gemeindegrenzen, nicht am Landkreis.
  • Wärmepumpe und PV brauchen denselben Zählerplatz: Ein gemeinsamer Umbau ist günstiger als zwei getrennte.

Was das Gebäudeenergiegesetz im Bestand verlangt

Für Neubauten in Neubaugebieten gilt die Vorgabe, dass neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden, bereits seit 2024. Im Gebäudebestand ist der Übergang deutlich weicher gestaltet, als es die öffentliche Debatte oft vermuten lässt.

Dort wird die Anforderung erst wirksam, wenn die jeweilige Kommune ihre Wärmeplanung vorgelegt hat — spätestens jedoch zu den gesetzlich gesetzten Stichtagen. Für Großstädte über 100.000 Einwohner lag dieser Termin bei Mitte 2026, für alle übrigen Gemeinden bei Mitte 2028. Fürstenfeldbruck, Germering, Olching, Puchheim und die kleineren Gemeinden des Landkreises fallen in die zweite Gruppe.

Bis dahin darf eine defekte Heizung auch durch eine fossile ersetzt werden. Damit verbunden sind allerdings eine Beratungspflicht und stufenweise steigende Anteile erneuerbarer Energien in den Folgejahren. Wer heute eine reine Gasheizung einbaut, verlagert die Entscheidung also, er löst sie nicht auf.

Für die Praxis heißt das: Es besteht keine akute Austauschpflicht für funktionierende Anlagen, aber es gibt einen guten Grund, den Tausch geplant statt im Havariefall anzugehen. Wer im Januar mit kaltem Haus dasteht, entscheidet unter Zeitdruck und meist teurer.

Betriebsverbot für alte Kessel — die zweite Regel

Unabhängig von der 65-Prozent-Regel gilt eine ältere Vorschrift weiter: Heizkessel, die mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff betrieben werden und älter als 30 Jahre sind, dürfen nicht weiter betrieben werden. Ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel.

Für viele Häuser im Landkreis ist das die eigentlich bindende Frist, nicht die Wärmeplanung. Ein Kessel aus dem Baujahr 1994 erreicht dieses Alter in diesem Jahr. Der Schornsteinfeger weist im Feuerstättenbescheid darauf hin.

Wer ohnehin vor dieser Grenze steht, sollte die Photovoltaik gleich mitdenken. Das Dach wird bei der Gelegenheit ohnehin bewertet, die Elektrik ist offen, und der Zählerschrank steht möglicherweise vor einem Umbau — drei Kostenpositionen, die man nur einmal zahlen muss.

Die Förderung: Zuschuss über die KfW

Die Heizungsförderung ist seit 2024 ein Zuschuss über das KfW-Zuschussportal, Programm 458. Grundlage sind die förderfähigen Investitionskosten, gedeckelt auf 30.000 Euro für die erste Wohneinheit eines selbstgenutzten Einfamilienhauses.

Die Grundförderung beträgt 30 Prozent. Dazu kommen der Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent beim Austausch einer funktionstüchtigen alten Öl-, Kohle-, Gas- oder Nachtspeicherheizung, der Einkommensbonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 40.000 Euro sowie der Effizienzbonus von 5 Prozent für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel oder Erd-, Wasser- beziehungsweise Abwasserwärme. Kombiniert ist der Zuschuss auf 70 Prozent gedeckelt.

Entscheidend ist die Reihenfolge: Der Antrag muss vor dem verbindlichen Liefer- oder Leistungsvertrag gestellt werden. In der Praxis schließt man den Vertrag mit dem Fachbetrieb unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage. Ein zu früher Vorhabenbeginn ist förderschädlich und der häufigste Ablehnungsgrund überhaupt.

Ein Punkt wird regelmäßig falsch verstanden: Die Photovoltaikanlage gehört nicht zu den förderfähigen Kosten dieser Heizungsförderung. Sie finanziert sich über den eingesparten Strombezug und die Einspeisevergütung. Steuerlich gilt für typische Anlagen auf Wohngebäuden weiterhin der Nullsteuersatz bei Lieferung und Installation.

  • Grundförderung 30 Prozent, Deckel 30.000 Euro erste Wohneinheit
  • Klima-Geschwindigkeitsbonus 20 Prozent, Einkommensbonus 30 Prozent, Effizienzbonus 5 Prozent
  • Maximal 70 Prozent, also bis zu 21.000 Euro Zuschuss
  • Antrag vor Auftrag, Vertrag mit aufschiebender Bedingung
  • Ergänzungskredit KfW 358/359 für den Eigenanteil möglich

Netzanschluss: wer im Landkreis zuständig ist

Beide Anlagen müssen beim Verteilnetzbetreiber angemeldet werden — die Photovoltaikanlage als Erzeugungsanlage, die Wärmepumpe als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach §14a EnWG. Zuständig ist im Landkreis überwiegend die Stadtwerke Fürstenfeldbruck, die dafür ein Online-Anschlussportal betreibt.

Die Zuständigkeit folgt allerdings nicht der Landkreisgrenze, sondern dem Konzessionsgebiet. In einzelnen Gemeinden des Landkreises ist ein anderer Netzbetreiber zuständig — in Germering etwa Energienetze Bayern. Vor der Anmeldung lohnt daher immer der Blick auf die Stromrechnung, dort steht der Netzbetreiber.

Beide Anmeldungen betreffen denselben Zählerplatz. Wenn die Wärmepumpe einen eigenen Zähler bekommen soll und die PV-Anlage einen Zweirichtungszähler braucht, ist der Zählerschrank oft zu klein. Das gemeinsam zu planen, spart einen zweiten Elektrikereinsatz und eine zweite Abstimmung mit dem Netzbetreiber.

Die PV-Anlage ist zusätzlich im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur einzutragen, innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme. Diese Frist wird häufig übersehen und kann die Einspeisevergütung kosten.

Die sinnvolle Reihenfolge

Am Anfang steht die Heizlastberechnung. Sie liefert den Wärmebedarf des Gebäudes und damit die Größe der Wärmepumpe — und über die zu erwartende Jahresarbeitszahl auch den künftigen Stromverbrauch. Erst mit dieser Zahl lässt sich die PV-Anlage sinnvoll auslegen.

Parallel dazu gehört das Heizsystem auf den Prüfstand. Entscheidend ist nicht das Baujahr des Hauses, sondern die Vorlauftemperatur, die im Auslegungsfall nötig ist. Liegt sie unter etwa 55 Grad, arbeitet eine Wärmepumpe wirtschaftlich. Wo einzelne Heizkörper zu klein sind, ist deren Tausch fast immer günstiger als eine Komplettsanierung der Hülle.

Die Dachaufnahme kann unabhängig davon laufen. Wichtig ist nur, dass die Belegung erst festgezurrt wird, wenn der Wärmestrombedarf feststeht — sonst legt man die Anlage auf eine Zahl aus, die sich noch ändert. Und wenn ohnehin ein Gerüst steht, sollte die Dacheindeckung gleich mitbewertet werden.

Zum Schluss folgen Speicher und Steuerung. Pufferspeicher, Warmwasserspeicher und die Anbindung der Wärmepumpe an die PV-Steuerung ergeben sich aus dem tatsächlichen Lastprofil, nicht umgekehrt.

  • Heizlast und Vorlauftemperatur ermitteln
  • Heizflächen prüfen, einzelne Heizkörper tauschen statt Hülle sanieren
  • Stromverbrauch der Wärmepumpe ableiten, dann PV auslegen
  • Zählerplatz gemeinsam planen, dann beim Netzbetreiber anmelden
  • Förderantrag vor Auftragserteilung
  • Speicher und Steuerung zuletzt

Was die Kombination im Landkreis realistisch bringt

Im Raum München liefert ein Kilowattpeak installierte Leistung 1.000 bis 1.150 kWh im Jahr, spürbar über dem Bundesschnitt. Eine typische Anlage mit 10 kWp erzeugt damit rund 10.000 bis 11.500 kWh — mehr, als Haushalt und Wärmepumpe zusammen verbrauchen.

Der solare Anteil am Wärmepumpenstrom bleibt trotzdem bei 20 bis 35 Prozent, weil Erzeugung und Wärmebedarf zeitlich auseinanderfallen. Der Sommerüberschuss lässt sich nicht in den Januar mitnehmen. Was bleibt, ist eine deutliche Senkung der Heizkosten, keine Autarkie.

Gerechnet über die gesamte Nutzungsdauer verschiebt die Kombination vor allem das Risiko. Wer Öl oder Gas verbrennt, ist an einen Brennstoffpreis gebunden, den er nicht beeinflusst. Wer Wärme aus Strom erzeugt und einen Teil davon selbst produziert, hat mindestens diesen Teil festgeschrieben.

Für Höfe und größere Dachflächen im westlichen Landkreis gilt das umso mehr: Dort ist meist genug Fläche vorhanden, um Wärmestrom, Haushalt und gegebenenfalls einen Elektrofahrzeugbedarf zusammen abzudecken.

Häufige Fragen

Muss ich meine Ölheizung im Landkreis Fürstenfeldbruck jetzt austauschen?

Nicht solange sie funktioniert und der Kessel jünger als 30 Jahre ist oder es sich um einen Niedertemperatur- beziehungsweise Brennwertkessel handelt. Die 65-Prozent-Regel des GEG greift im Bestand erst mit der kommunalen Wärmeplanung, für Gemeinden dieser Größe spätestens ab Mitte 2028. Das Betriebsverbot für über 30 Jahre alte Kessel gilt jedoch unabhängig davon.

Wie hoch ist die Förderung für den Heizungstausch?

30 Prozent Grundförderung, dazu Klima-Geschwindigkeitsbonus (20 Prozent), Einkommensbonus (30 Prozent) und Effizienzbonus (5 Prozent). Kombiniert maximal 70 Prozent der förderfähigen Kosten, gedeckelt auf 30.000 Euro für die erste Wohneinheit — also bis zu 21.000 Euro Zuschuss. Beantragt wird im KfW-Zuschussportal, Programm 458.

Wird die Photovoltaikanlage mitgefördert?

Nein, sie ist nicht Teil der Heizungsförderung. Die PV-Anlage rechnet sich über den eingesparten Strombezug und die Einspeisevergütung; für typische Anlagen auf Wohngebäuden gilt bei Lieferung und Installation der Nullsteuersatz.

Was zuerst — Photovoltaik oder Wärmepumpe?

Planerisch beginnt man mit der Heizlast, weil daraus der Stromverbrauch und damit die sinnvolle PV-Größe folgt. Baulich kann die Photovoltaik problemlos vorlaufen. Wichtig ist, den Zählerplatz und die Leitungswege für beides gemeinsam vorzusehen.

Wer ist mein Netzbetreiber im Landkreis?

In Fürstenfeldbruck und mehreren Umlandgemeinden die Stadtwerke Fürstenfeldbruck mit eigenem Online-Anschlussportal. Die Zuständigkeit endet aber an Gemeindegrenzen, nicht am Landkreis — in Germering ist es beispielsweise Energienetze Bayern. Der zuständige Netzbetreiber steht auf Ihrer Stromrechnung.

Funktioniert eine Wärmepumpe in einem Haus aus den 1970er-Jahren?

In der Regel ja. Entscheidend ist nicht das Baujahr, sondern die Vorlauftemperatur, die im Auslegungsfall nötig ist. Liegt sie unter etwa 55 Grad, arbeitet die Anlage wirtschaftlich. Oft genügt es, einzelne unterdimensionierte Heizkörper zu tauschen, statt die gesamte Gebäudehülle zu sanieren.

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